Bilder vom Aufbau der Jugendsternwarte in Weisbach

 

Sternwarten-Info

 

SWR4 - Reportage

zur Planung einer Sternwarte

31. August 2012

 

SWR4 - Reportage

zum Betrieb der Sternwarte

August 2015

 

Stern-

gucker

Binau

 

Am 3. August

 fotografierte die

Teleobjektiv-Kamera

 der Raumsonde

 Rosetta dieses

 faszinierende Bild

vom Kometen

 67P/Tschurjumow-

Gerasimenko.

 mehr -

Sonneneruption.JPG (4714 Byte)

Sonneneruption

21. Oktober 2013

 

Moose überleben Klimakatastrophen.

Seit mehr als 400 Millionen Jahren wachsen Moose auf der Erde. In dieser Zeit haben sie viele Klimakatastrophen überstanden.

- mehr -

    Wie Bienen nach Hause finden.
  Was passiert, wenn Bienen in einem ihnen 2013 unbekannten Gelände ausgesetzt werden? 

- mehr -

Broschüre des BMELV informiert: "Bienen – unverzichtbar für Natur und Erzeugung". 

- mehr -

Ostereier können die Gesundheit fördern. 

- mehr -

Mit Training im Kinderhirn die Lesefähigkeit aufbauen.

- mehr -

  Vergesslichkeit liegt auch im Blut.

- mehr -

Konventionelle Züchtung verändert Pflanzen stärker als Gentechnik.

- mehr -

Willkommen bei Julagu
 

Satzung

 update:   13-Jun-18 22:19

 

Satzung als pdf-Datei 

 

Satzung: Neckar-Odenwald-Verein für Astronomie mit Jugendlabor e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen  „ Neckar-Odenwald-Verein für Astronomie mit Jugendlabor eV “

mit der Kurzbezeichnung „NOVAJU“.

Sitz des Vereines ist  Mosbacherstraße 15 in  69429 Waldbrunn-Weisbach.

Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereines
Der Verein fördert neben den persönlichen, astronomischen Interessen seiner Mitglieder die Verbreitung astronomischen

 Wissens in der Gesellschaft mit besonderem Augenmerk auf Jugendliche.

Er betreibt die Jugendsternwarte Weisbach und das Jugendlabor in Guttenbach  - als Außenstelle zur Vermittlung

naturwissenschaftlich - technischer Kenntnisse und Fertigkeiten an Heranwachsende.

Er entwickelt und realisiert astronomische Angebote für die touristischen Belange des Gemeindeverbandes Waldbrunn-Neckargerach-Binau.

 

§3 Mitgliedschaft
Der Verein hat:
a. persönliche Mitglieder
Persönliche Mitglieder des Vereines können Erwachsene werden, deren Interesse auf dem Gebiet der

Astronomie liegt. Persönliche Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht.

Anträge auf Mitgliedschaft sind nach Befürwortung durch zwei persönliche Mitglieder schriftlich beim Vorstand

 einzureichen. Zu Begründungen bzgl. Annahme oder Ablehnung eines Mitgliedschaftsantrages besteht keine Verpflichtung.

b. fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können Firmen oder Körperschaften werden, die bereit sind, die Ziele des Vereines zu unterstützen.

Fördernde Mitglieder verfügen über ein aktives Wahlrecht, das sie durch einen Vertreter ausüben können. Anträge werden

wie unter §3a behandelt.

c. Ehrenmitglieder

Verdiente Persönlichkeiten können von Mitgliedern vorgeschlagen und auf Beschluss des Vorstandes zu

Ehrenmitgliedern des Vereines ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte persönlicher Mitglieder, sind

aber von der Beitragszahlung entbunden. Höhe und Fälligkeit Mitgliedsbeiträge sowie eventuelle Ausnahmen werden

von der  Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres

an den Vorstand, durch Tod bzw. bei fördernden Mitgliedern durch Liquidation, durch Zahlungsrückstand

von mehr als einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Aufforderung oder durch Ausschluss auf Grund eines

einstimmigen Beschlusses von Vorstand und Beirat.

 

§5 Mitgliedsbeiträge
Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge für persönliche und fördernde Mitglieder sowie eventuelle

 Befreiung davon werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§6 Organe der Gesellschaft
Die Organe des Vereines sind:
a. Vorstand

b. Beisitzer
c. Mitgliederversammlung

§7 Vorstand
Der Vorstand des Vereines besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein

vertreten. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt der Stellvertreter seine Funktion.

Die Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung separat und auf Antrag in geheimer Wahl mit Mehrheit

 der abgegebenen Stimmen gewählt.  Ohne Mehrheit im ersten Wahlgang entscheidet eine Stichwahl.

 

§8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines und ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig,

soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereines zugewiesen sind.

§9 Amtsdauer des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt

bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist in allen Ämtern mehrfach zulässig.

 

§10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen

 Verhinderung vom Stellvertreter mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen

 werden. Zu den Sitzungen werden die Beisitzer eingeladen. Bei Eilbedürftigkeit kann der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter

allein entscheiden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder aus Vorstand und Beisitzern anwesend

 sind. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Beschlussfassung erfolgt durch

 Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse sowie

 Abstimmungsergebnisse enthalten.

 

§11 Beisitzer

Beisitzer sind der Eigentümer der Jugendsternwarte Weisbach oder sein Vertreter und der Ortsvorsteher der Gemeinde Waldbrunn-Weisbach.

Die Beisitzer beraten den Vorstand des Vereines und haben Stimmrecht bei Beschlüssen des Vorstandes

und der Mitgliederversammlung.

 

§12 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden.

Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt postalisch oder per E-Mail durch den Vorstand

unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Kandidatenvorschläge mindestens drei Wochen vor dem Versammlung-

stermin. Kandidatenvorschläge können von der Mitgliederversammlung ergänzt werden.

Versammlungsleiter ist der Vorsitzende bzw. im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter.

Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Rechnungsbericht entgegen und beschließt über:

Entlastung des Vorstandes, Anträge, Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Jahresbeiträge,

sowie Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen befassen sich mit in der Einberufung anzugebender Thematik.

Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Ohne Mehrheit entscheiden Stichwahlen.

 

§13 Rechnungslegung
Die Rechnungslegung hat jährlich auf der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zu erfolgen.

 

§14 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu

unterzeichnen ist. Sie ist den Mitgliedern zeitnah (bis zu zwei Monate) nach der Versammlung bekannt zu geben und ist

von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 

§15 Satzungsänderung
Vorschläge zu Satzungsänderungen müssen beim Vorstand eingereicht und bei der nächsten Mitgliederversammlung beraten

 werden. Nach Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung muss

 die geänderte Satzung vor der Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung

vorgelegt werden.

 

§16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereines kann auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden

Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

 Vermögen des Vereines an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks

Verwendung für die gemeinnützige Jugendbildung.

 

§17 Verwendung der Vereinsmittel

Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, Projektmitteln, Zuschüssen

 und Spenden erbracht. Mittel des Vereines werden für Investitionen sowie Sach- und Betriebsausgaben verwendet

und dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln

des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Wer Tätigkeiten im Dienste des Vereines ausübt, kann hierfür

 ausschließlich durch entsprechenden Vorstandsbeschluß eine angemessene Vergütung erhalten.

 

§18 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

 „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Alle Inhaber von Ämtern des Vereines sind ehrenamtlich tätig, haben aber Anspruch auf Kostenersatz.

  

Buckelweg 31 in 69429 Waldbrunn-Weisbach am 31. Januar 2015

 

JuLaGu - hello

 

 

 

     

     

geogr. Länge:  9,06°

geogr. Breite: 49,26°

Höhe (NN)    : 510m